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Pferdeinfuhr CH

Mit dem eigenen Pferd in die Schweiz

Für die Einfuhr von Pferden in die Schweiz sind sowohl veterinärrechtliche, als auch zollrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Dabei unterscheiden die zollrechtlichen Bestimmungen, ob es sich um eine dauerhafte Einfuhr oder nur um eine vorübergehende Einfuhr handelt.

Die entsprechenden Links zu den Internetseiten der zuständigen Behörden sind in der Folge aufgelistet.

Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz http://www.bvet.admin.ch/ein_ausfuhr/01210/01212/01214/index.html?lang=de

Auf dieser Seite sind die veterinärpolizeilichen Bedingungen zur Einfuhr von Pferden (inkl. andere Equiden wie Zebra oder Esel und ihre Kreuzungen) aus der EU in die Schweiz abgebildet.

Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden einfuhrverbote / vorübergehende einschränkungen / spezialbedingungen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW
http://www.blw.admin.ch/themen/00007/00059/01277/index.html?lang=de

Einfuhr von Pferden

Das Zollkontingent Nr. 1 Tiere der Pferdegattung (3‘822 Stück) wird vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW wie folgt bewirtschaftet: Die Einfuhr von Pferden ist in der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) geregelt. Sie ist bewilligungsfrei, d. h., beim Import von Pferden ist keine Generaleinfuhrbewilligung GEB nötig. Das Zollkontingent Tiere der Pferdegattung wird entsprechend der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

Eidgenössische Zollverwaltung EZV

http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/pflanzen_tiere/00359/index.html?lang=de

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

Für Wanderreiter, Urlaubsgäste mit eigenem Pferd oder Sportreiter sind insbesondere die Bestimmungen zur vorübergehenden Einfuhr von Pferden in die Schweiz zu beachten. Diese werden außerhalb der Zollkontingente abgewickelt.

 1.     Zollrechtliche Bestimmungen (Stand 01.08.2011)

Vorübergehende Einfuhr von Pferden: Veranlagung mit Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV – früher „Freipass“) oder Carnet ATA. 

Pferde, die zu bestimmten Zwecken vorübergehend in der Schweiz verbleiben, können mit einer Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) eingeführt werden.

Die Einfuhrabgaben „KZA“ werden bei Reitern durch Barhinterlage in Höhe von 120.- sfr pro Pferd (Stand 01.08.2011) geleistet und nur bei einem ordnungsgemäßen Abschluss der ZAVV rückerstattet.

Das für die zollrechtliche Abwicklung erforderliche ZAVV-Formular 11.74 vorübergehende verwendung mit hinterlegtem betrag kann bei der EZV im Internet bestellt werden.

Es wird dringend empfohlen, die zollrechtliche Abwicklung bereits vor dem geplanten Grenzübertritt vorzunehmen – insbesondere, wer mit dem Pferd über die „grüne Grenze“ reiten möchte, muss die bestätigte ZAVV unbedingt in der Tasche haben. Aber auch bei Einreise mit dem Pferdehänger empfiehlt es sich, Wartezeiten an der Grenze zu vermeiden und alles in Ruhe bereits von daheim aus zu erledigen. In diesem Fall ist man auch der Sorge der Bürozeiten in den Grenzstellen entledigt…

Die möglichen ZAVV-Zwecke sind in der verlinkten tabelle zusammengefasst. Daraus sind die Voraussetzungen, die Gültigkeitsfrist und die erforderliche Sicherheit ersichtlich. Zudem ist aufgeführt, ob die ZAVV verlängert werden kann und ob wiederholte Grenzübertritte mit dem gleichen Dokument erlaubt sind (für Reiter in Grenznähe von Bedeutung). 

Für eine Zollveranlagung zur vorübergehenden Verwendung sind der Zollstelle folgende Dokumente vorzulegen:

  • Equidenpass
  • Dokumente gemäss Tabelle, die belegen, dass der beantragte Zweck zutrifft (z.B. Buchungs-, Ausbildungs- oder Trainingsverträge).
  • Wertunterlagen
  • ZAVV (Form. 11.74)

Sind die Belege für den angemeldeten Zweck nicht aussagekräftig genug und hat der Eigentümer des Pferdes seinen Wohnsitz im Ausland, kommt nur eine ZAVV zu „anderen Zwecken" in Frage.

Sofern gemäss Tabelle zulässig, sind Fristverlängerungen, zusammen mit der ursprünglichen ZAVV und den Dokumenten gemäss Tabelle, bei der Zollstelle während der ZAVV-Frist schriftlich zu beantragen, welche die ursprüngliche Zollveranlagung vorgenommen hat.

Wenn das Tier nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist der ZAVV wiederausgeführt wird, verpflichtet sich der Halter der ZAVV, den höchsten Einfuhrzoll AKZA (01.08.2011: bis zu 3834.- sfr) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Ausstellung, dem Fristverfall oder bei der Einfuhrverzollung ab der ZAVV gültig ist.

Die missbräuchliche Beanspruchung der Zollveranlagung zur vorübergehenden Verwendung, z.B. die Angabe eines unzutreffenden Verwendungszweckes, hat die Annullierung der Zollveranlagung zur vorübergehenden Verwendung und die Einforderung der Einfuhrabgaben zur Folge.

Bei Zweifeln, ob es sich wirklich um eine vorübergehende Verwendung in der Schweiz handelt, sind die Zollstellen berechtigt, die Veranlagung mit ZAVV zu verweigern.

Die ZAVV ist ein nationales Zolldokument und dient allein der vorübergehenden Einfuhr in und der Wiederausfuhr aus der Schweiz. Es ist also notwendig, sich über die Zollformalitäten im Herkunftsland zu informieren.

Im Ausland wohnhafte Pferdebesitzer können für bestimmte Zwecke auch ein Carnet ATA benützen (vgl. Tabelle). Auskünfte über das Carnet ATA erhalten Sie von der für Ihren Wohnort zuständigen Handelskammer. 

Einfuhrabgaben im Rahmen der vorübergehenden Veranlagung (ZAVV)

Die Einfuhrabgaben bestehen aus dem Einfuhrzoll und der Mehrwertsteuer (2,5 %). Der Einfuhrzoll wird pro Tier erhoben. Im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr von Pferden gilt der Kontingentsansatz KZA in Höhe von 120.- Franken pro Pferd. Hier eine Übersicht der Einfuhrzölle (Stand 01.08.2011).:

  • Reinrassige Zuchttiere und andere (Tarifnummer 0101.2110 und 0101.2991)
 
    • mit Zollkontingentsanteil (Kontingentszollansatz KZA)

Fr. 120.--

    • mit Zollkontingentsanteil (KZA) und im Rahmen des präferenziellen Zollkontingents Nr. 119 (nur Tarifnummer 0101.2991, mit Ursprungsnachweis)

Fr. 0.--

  • Reinrassige Zuchttiere (Tarifnummer 0101.2190)
 
    • ohne Zollkontingentsanteil (Ausserkontingentszollansatz AKZA)

Fr. 3'834.--

  • Andere (Tarifnummer 0101.2995, 0101.2996, 0101.2997)
 
    • ohne Zollkontingentsanteil (Ausserkontingentszollansatz AKZA)
 
      • mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m

Fr. 3'834.--

      • mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35 m, jedoch nicht mehr als 1,48 m

Fr. 2'250.--

      • mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1.35 m

Fr. 900.--

 2.    Veterinärrechtliche Bestimmungen

Spezifische zusätzliche Bedingungen zur Einfuhr von Pferden (und anderen Equiden) aus der EU:
Pferde aus der EU können nur mit dem in der Schweiz und der EU vorgeschriebenen Equidenpass eingeführt werden. Die Pferde müssen von untenstehendem Einfuhrzeugnis begleitet sein. Nach der Einfuhr findet in der Regel keine amtstierärztliche Überwachung statt.
Die Einfuhr von Pferden aus Rumänien ist seit dem 1. Oktober 2010 verboten. Das BVET kann Ausnahmen bewilligen.

Einfuhrzeugnisse

Für (nach nationalen Vorgaben des Herkunftslandes) "registrierte / eingetragene" Pferde muss ein amtstierärztliches Zeugnis gemäß Anhang II der Richtlinie (RL) 2009/156/EG mitgeführt werden

Zur vorübergehenden Einfuhr (ab dem 1. Januar 2011 NEU maximal 7 Tage) von Pferden aus Mitgliedstaaten der EU außer Rumänien und zur Wiedereinfuhr von Schweizer Pferden nach einem Aufenthalt von höchstens 7 Tagen in der EU verzichtet die Schweiz auf das entsprechende Gesundheitszeugnis. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Wiederausfuhrzeugnis nach einem Kurzaufenthalt in der Schweiz nur ausgestellt werden kann, wenn ein Vorzeugnis mit den entsprechenden Gesundheitsgarantien vorliegt.

Angaben ohne Gewähr – bitte informieren Sie sich auf den aufgeführten Internetseiten vor einer geplanten Reise zu Pferd in die Schweiz immer über die aktuelle Rechtslage. Bitte beachten Sie auch, dass nicht alle Zollstellen in der Schweiz die Bescheinigungen ausstellen!

wanderreiten-am-bodensee.de
info@wanderreiten-am-bodensee.de